Täglich erreichen uns Fragen rund um das Thema Sachkundenachweis für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter. In diesem Blogbeitrag widmen wir uns daher Ihren Fragen und beantworten diese. Sollte Sie Fragen haben, die hier oder auf unserer Info-Seite noch nicht beantwortet werden können, hinterlassen Sie uns gern einen Kommentar. Wir werden diese so schnell wie möglich beantworten.
Frage: Es sind nicht nur Personen sondern auch Gesellschaften (GmbH, etc.) tätig. Wie wird es in diesem Fall mit der Sachkundepflicht gehandhabt?
Antwort: Der Gewerbetreibende hat die Pflicht, die Qualifikation seiner Mitarbeiter aktiv zu prüfen, bevor er sie für bestimmte Tätigkeiten der Vermittlung von Grundstücks- und Immobilienverträgen einsetzt.
Bei Immobilienmaklern können diese Tätigkeiten z.B. die Erstellung von Exposés, die Durchführung von Wohnungsbesichtigungsterminen oder die aktive Teilnahme an Gesprächen mit interessierten Käufern oder Verkäufern beziehungsweise Mietern oder Vermietern sein.
Eine aktive Mitwirkung im Rahmen der Wohnungseigentumsverwaltung kann z.B. durch die Erstellung von Wohngeldabrechnungen oder die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen erfolgen.
Es ist jedoch keine Sachkundeprüfung für die Mitarbeiter notwendig. Eine angemessene Qualifikation durch z.B. Abschlüsse, Zertifikate oder Schulungen privater Bildungsträger und Akademien ist ausreichend. Mitarbeiter, die rein administrative Hilfstätigkeiten (z.B. Sekretariatsaufgaben) oder innerbetriebliche Tätigkeiten (z.B. in Buchhaltung oder Personalabteilung) ausführen, sind vom Nachweis einer Qualifikation nicht betroffen.
Frage: Warum ist nur von WEG-Verwaltung die Rede? Die Immobilienverwaltung betrifft nicht zwingend nur Wohneigentumsgemeinschaften!
Antwort: Das geplante Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum betrifft alle künftigen und aktuell tätigen Immobilienmakler mit einer Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO sowie WEG-Verwalter. Andere Bereiche der Immobilienverwaltung sind nicht betroffen.
Frage: Auf welche Bereiche bezieht sich der Begriff „Gewerblicher Immobilienmakler“ – Vermietung oder Verkauf, Gewerbeimmobilien oder Wohnwirtschaft?
Antwort: Das geplante Gesetz betrifft alle künftigen und aktuell tätigen Immobilienmakler mit einer Gewerbeerlaubnis nach §34c GewO. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Vermietung oder Verkauf machen oder welche Art von Immobilien Sie vermarkten (z.B. Gewerbeimmobilien, Immobilien von privaten Eigentümern, Immobilien der Wohnungswirtschaft etc.). Wenn Sie also gewerblich als Immobilienmakler tätig sind, d.h. wenn Sie diese Tätigkeit als Gewerbe mit Gewerbeanmeldung (nach §34c GewO) betreiben und nicht als Privatperson vermieten/verkaufen, gilt dieses neue Berufszulassungsregelung für Sie.
Frage: Was heißt „gewerblich“? Was ist, wenn man nur private Wohnungen oder Häuser verkauft als Makler?
Antwort: Wenn Sie gewerblich als Immobilienmakler tätig sind, bedeutet das, dass Sie diese Tätigkeit als Gewerbe mit Gewerbeanmeldung (nach §34c GewO) betreiben und nicht als Privatperson vermieten/verkaufen. Dabei ist es unerheblich, welche Art von Immobilien Sie vermarkten (z.B. Gewerbeimmobilien oder Immobilien privater Eigentümer).
Frage: Ich arbeite im Maklerbüro seit Oktober 2001 in einer 2-Mann Maklerfirma (ich als Angestellte (ohne §34 C und mein Chef mit §34 C). Zu meinen Tätigkeiten zählen alle Aufgaben, die in unserem Maklerbüro anfallen. Zähle ich als alter Hase?
Antwort:Da Sie Angestellte sind, sind Sie damit nicht direkt von der Sachkundepflicht betroffen. Ihr Chef hat jedoch als Gewerbetreibender die Pflicht, die Qualifikation seiner Mitarbeiter aktiv zu prüfen, bevor er sie für bestimmte Tätigkeiten der Vermittlung von Grundstücks- und Immobilienverträgen einsetzt.
Bei Immobilienmaklern können diese Tätigkeiten z.B. die Erstellung von Exposés, die Durchführung von Wohnungsbesichtigungsterminen oder die aktive Teilnahme an Gesprächen mit interessierten Käufern oder Verkäufern beziehungsweise Mietern oder Vermietern sein.
Ihr Chef muss also sicherstellen, dass Sie über die nötigen Qualifikationen, wie sie im Gesetz dann beschrieben sind, verfügen, wenn er Sie bei solchen Tätigkeiten einsetzt. Dafür ist jedoch keine Sachkundeprüfung notwendig. Eine angemessene Qualifikation durch z.B. Abschlüsse, Zertifikate oder Schulungen privater Bildungsträger und Akademien ist ausreichend.
Fragen zur Anerkennung verschiedener Ausbildungen:
- Ich habe berufsbegleitend eine Ausbildung bei der AWI Stuttgart mit Prüfung und Zeugnis abgelegt. Es entspricht 2 Semester Studium der Immobilienwirtschaft und nennt sich Immobilienbetriebswirt /AWI. (2007) Ist das als Sachkundenachweis tauglich?
- Was ist mit der Ausbildung zum Immobilienmakler?
- Ich habe die Ausbildung bei der EIA – staatlich anerkannte Fachschule des IVD – als Geprüfte Immobilienmaklerin absolviert und die Prüfung bestanden. Wird diese Ausbildung anerkannt?
- Wird auch ein Fernlehrgang z.B. geprüfter Immobilienmakler (ILS) anerkannt?
- Wie sieht es mit dem staatlich geprüften Betriebswirt für Wohnungswirtschaft und Realkredit – diese Ausbildung habe ich in Bochum bei der EBZ absolviert.
Antwort: Ob bestimmte Ausbildungen anerkannt werden, können wir zum jetzigen Zeitpunkt leider nicht sagen. Erst wenn die Liste der anerkannten Qualifikationen vom Gesetzgeber festgelegt wurde, ist eine verlässliche Aussage möglich. Wir haben jedoch einige Experten befragt und uns die schon geltende Sachkundepflicht für Immobiliardarlehensvermittler (§34i GewO) angeschaut. Auf Basis dessen nehmen wir an, dass folgende Qualifikationen wahrscheinlich anerkannt werden:
- Ausbildung zur Immobilienkauffrau bzw. -kaufmann
- Ausbildung zur Kauffrau/Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Studium im Bereich der Immobilienwirtschaft
- (Fern-) Lehrgang „(Geprüfter) Immobilienfachwirt“ mit IHK-Abschlusszertifikat und mind. 140 Unterrichtsstunden
- (Fern-) Lehrgang „Geprüfte/r Immobilienmakler/in“ bzw. „Geprüfte/r Immobilienvermittler/in“ mit IHK-Abschlusszertifikat und mind. 140 Unterrichtsstunden
- (Fern-) Lehrgang „(Geprüfte/r) Immobilienverwalter/in“ bzw. „Geprüfte/r Miet- und WEG Verwalter/-in“ mit IHK-Abschlusszertifikat und mind. 140 Unterrichtsstunden
Fragen zur Alte-Hasen-Regelung:
- Muss man als selbständiger Makler tätig gewesen sein und zählen auch die Zeiten als angestellter Makler?
- Gilt hier nur die selbständige Tätigkeit oder auch die im Angestelltenverhältnis?
- Wie wird ein Immobilienmakler eingestuft, der seit 2004, also seit 12 Jahren als Makler in einer Immobilienfirma tätig ist, allerdings die familiengeführte Firma erst seit 2016 selbständig führt und dieses Gewerbe 2016 angemeldet hat?
Antwort: Für die Alte-Hasen-Regelung werden sowohl Zeiträume in selbständiger Tätigkeit als auch in unselbständiger Tätigkeit (Angestelltenverhältnis) angerechnet.
Wichtig ist die Bedingung der ununterbrochenen Tätigkeit als Immobilienmakler/ WEG-Verwalter. Nur eine „Auszeit“ von bis zu 6 Monaten wegen Krankheit, Kur, Mutterschutz, Elternzeit und Fortbildungen ist als Unterbrechung zulässig.
Ein Beispiel: Waren Sie 4 Jahre selbständiger Immobilienmakler mit Gewerbeerlaubnis, haben dann 1 Jahr in einem anderen Beruf gearbeitet (1 Jahr Unterbrechung) und sind jetzt seit 2 Jahren wieder selbständig als Makler tätig, so greift für Sie nicht die Alte-Hasen-Regelung. Sie sind zwar summiert seit 6 Jahren als Immobilienmakler tätig, jedoch nicht ununterbrochen aufgrund der 1-jährigen Unterbrechung.
Schreiben Sie gern weitere Fragen in die Kommentare!
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